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Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen |
Informationen Stand 16.03.2020 um 16:30
Die Verfügung zur Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen wurde heute vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlassen und tritt am 18. März bis einschließlich 17. April 2020 in Kraft.
Eine Notbetreuung wird für spezielle Personengruppen bei Nachweis des Bedarfes abgesichert.
Während der Zeit der Schließungen wird in allen Einrichtungen ein Betreuungsangebot für alle Kinder zur Verfügung stehen, soweit und solange:
Beide Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlichen oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass Kinder und deren Personensorgeberechtigten
o keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
o nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
o sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das das Robert-Koch-Institut im Zeit-punkt des Aufenthaltes als Risikogebiet zur Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen wurde oder seit der Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 zeigen.
Zu Bereichen der kritischen Infrastruktur gehören:
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung |
Sächsischer Landtag |
Polizei |
Justizvollzug |
Gerichte und Staatsanwaltschaften |
Krisenstabspersonal |
Berufsfeuerwehr, freiw. Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht |
Rettungsdienst |
Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen |
Opferschutzeinrichtungen |
betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes einschließlich der Bundeswehr sowie der sächsischen Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit |
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur |
Telekommunikation, Post, Energieversorgung einschließlich Tankstellen und Mineralölunternehmen (Netzsicherstellung) |
Wasserversorgung |
Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Müllentsorgung) |
Luftverkehr (betriebsnotwendiges Personal der Flugsicherung, Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen) |
ÖPNV, SPNV, EVU (betriebsnotwendiges Personal für Netzbetrieb) |
Rundfunk, Fernsehen, Presse |
Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs |
Ernährungswirtschaft |
Lebensmittelhandel |
Transport und Logistik |
Gesundheitsversorgung und Pflege |
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen |
Praxen von Gesundheitsfachberufen |
Krankenhäuser und medizinische Fakultäten |
Apotheken |
Labore |
Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten |
stationäre Einrichtungen für Pflege, Reha, Eingliederungshilfe |
ambulante Pflegedienste |
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in genannten Einrichtungen |
Bildung und Erziehung |
Personal zur Sicherstellung der Notbetreuung in Kitas und Schulen |
Einrichtungen der Behinderten-, Kinder und Jugendhilfe |
Die Personensorgeberechtigten weisen die Tätigkeit in einem Notbetreuungsformular (auch abrufbar unter www.sms.sachsen.de oder www.smk.sachsen.de) gegenüber der Einrichtungsleitung schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Arbeitgeber. Die Bestätigung durch den Arbeitgeber kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden.