Informationsstand 14.02.2022

Eingeschränkter Regelbetrieb

Trotz weitreichender Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben die Angeobte der Kindertagesbetreuung weiterhin geöffnet. Kitas und Hort müssen jedoch ab Montag, den 29. November 2021 in den eingeschränkten Regelbetrieb wechseln. Grundsätzlich gelten dafür die bereits aus dem Frühjahr bekannten Regelungen, wonach die Betreuung vor allem in festen Gruppen mit festen Bezugspersonen erfolgen muss. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen kann die Betreuung nur noch durch eingeschränkte Öffnungszeiten gewährleistet werden.

Unsere Einrichtungen können folgende Öffnungszeiten gewährleisten:

Kita „Schwalbennest“ in Miltitz: 06:30-16:30 Uhr

Kita „Regenbogen“ in Sachsdorf: 06:30-16:30 Uhr

Kita „Spatzenberg“ in Scharfenberg: 06:30-16:00 Uhr

Kita „Sonnenschein“ in Taubenheim: 07:00-16:00 Uhr

Aufgrund von weiteren Corona-Erkrankungen und damit einhergehenden Personalausfällen sind wir leider gezwungen die Einrichtung „Sonnenschein“ ab Mittwoch, den 16. Februar zu schließen. Bevor diese weitreichende Entscheidung getroffen wurde, haben wir alle anderen denkbaren Maßnahmen geprüft. Leider ist sowohl die weitere Kürzung der Öffnungszeit als auch der Personaltausch mit anderen Einrichtungen aufgrund der angespannten Personalsituation nicht möglich. Für Familien, die in systemrelevanten Bereichen tätig sind, wird eine Notbetreuung bereit gestellt. Das Formular für den Nachweis des Notbetreuungsanspruchs finden Sie hier.

Wir bedauern es sehr, die Betreuung nicht aufrecht erhalten zu können und bitten um Ihr Verständnis. Außerdem möchten wir Sie auf die Möglichkeit zur Beantragung von Kinderkrankentagen hinweisen. Ein Musterformular finden Sie hier.

Kita „Wildberger Kinderland“: 06:30-16:30 Uhr

Hort der Grundschule Klipphausen: 06:00- 17:00 Uhr.

Hort der Grundschule Naustadt: ab Unterrichtsschluss bis 16:00 Uhr

Hort der Grundschule Burkhardswalde: 06:00-17:00 Uhr

Es ist nicht auszuschließen, dass Gruppen oder ganze Einrichtungen, auch kurzfristig, geschlossen werden müssen, wenn die personelle Absicherung des Betriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. Dazu wird in jedem Fall separat informiert.

Bei Teilschließungen der Schulen wird durch den Hort zu den üblichen Hortzeiten eine Notbetreuung bereitgestellt.

Zutrittsbeschränkungen

Zum Bringen und Abholen der Kinder dürfen die Einrichtungen weiterhin betreten werden. Für längere Aufenthalte ist ein 3-G-Nachweis notwendig.

Bei Corona-Fällen in der Familie gelten Geschwisterkinder und Eltern als Kontaktpersonen und unterliegen damit der Quarantänepflicht sowie dem Zutrittsverbot. Nur Geimpfte und Genesene sind von der Quarantäne ausgenommen. Geschwisterkinder können nur mit einem entsprechenden Nachweis betreut werden, wenn ein Corona-Fall in der Familie aufgetreten ist.

Hygiene- und Schutzmaßnahmen

Zu den Corona-Schutzmaßnahmen gehören das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten von Kitas und die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern. Es obliegt dem Hausrecht der Leitungen ein Hausverbot auszusprechen, sollte die Maskenpflicht nicht eingehalten werden. Durch das Tragen der Maske sollen andere Eltern, Kinder und unsere Mitarbeiter geschützt und der weitere Betrieb sichergestellt werden.

Das pädagogische Personal und die betreuten Kinder sind vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.

Grundsätzlich gilt: Kindertageseinrichtungen dürfen nur von Personen betreten werden, die keine SARS-CoV-2-Infektion haben und keine entsprechenden Krankheitssymptome aufweisen. Ein Betretungsverbot gilt auch für Personen, die mit einer an Covid-19 erkrankt Person in einem Hausstand leben.

Für Besucher einer Kindertageseinrichtung gelten zusätzlich folgende Hygieneregeln:

  • Abstand halten
  • Hände vor dem Betreten des Gebäudes waschen bzw. desinfizieren
  • Husten und Niesen in die Armbeuge
  • Tragen einer Mund-und-Nasen-Bedeckung beim Betreten des Gebäudes
  • keine Hände schütteln

Kontaktbeschränkung

Einschränkungen bestehen vor allem bezüglich des Zutritts zu den Einrichtungen. Für längere Aufenthalte auf dem Gelände bzw. in den Gebäuden gilt für Erwachsene bzw. Schüler während der Betreuungszeiten die 3G-Regel (Getestet, Geimpft, Genesen). Ausgenommen davon sind Veranstaltungen wie Elternratssitzungen bzw. Elternabende. Der Zutritt von einrichtungsfremden Personen zum Gelände und dem Gebäude ist auf das zwingend notwendige Maß zu reduzieren. Im Idealfall sollte nur eine Person das Abholen und Bringen der Kinder übernehmen.

Ziel ist es Kontakte so gering wie möglich zu halten, um Kinder und Beschäftigte nach Möglichkeit vor einer Infektion zu schützen, Infektionsketten kurz zu halten und beim Auftreten einer Infektion nicht gesamte Einrichtungen schließen zu müssen.

Bei Verdacht auf eine Corona-Infektion oder dem Auftreten von Krankheitssymptomen können sich Eltern an der unten stehenden Empfehlung orientieren.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Corona-Portal des Freistaates Sachsen.

Was passiert bei einem Infektionsfall?

Bei Auftreten eines positiven SARS-CoV-2-Falls oder eines Verdachtsfalles ist das Vorgehen in Kindertageseinrichtungen und Schulen bundesweit einheitlich geregelt. Das Vorgehen folgt den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI) und ist unabhängig davon, ob ein Kind oder eine beschäftigte Person betroffen ist.

Jeder auftretende Verdachtsfall wird häuslich isoliert und muss sich bis zur Abklärung absondern. Für positiv Getestete gilt eine mindestens zehntägige häusliche Isolierung als Regel. Eine Wiederzulassung zu Schule und Kita ist nach Ablauf der Frist möglich, sofern eine Symptomfreiheit von 48 Stunden besteht. Grundsätzlich wird jeder Fall individuell nachverfolgt und bearbeitet.

Hilfe bei Verdienstausfall

Verdienstausfälle können bei der Betreuung von abgesonderten Kindern unter zwölf Jahren oder bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung geltend gemacht werden. Eltern können sich die zumeist ausgesprochenen 14 Tage einer Quarantäne auch aufteilen. Für beide Eltern gilt der an die Einrichtung übergebene Bescheid als verbindlich gegenüber dem Arbeitgeber. Ein Verdienstausfall kann bei Angestellten durch den Arbeitgeber beantragt werden. Selbständige müssen den Antrag bei der ebenfalls zuständigen Landesdirektion Sachsen selbst einreichen.