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Startseite › Häufig gestellte Fragen zur Beitragsveranlagung
Wer ist Beitragsschuldner?

Beitragsschuldner ist gemäß § 21 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) bzw. § 22 Abwassersatzung (AbwS), wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Deshalb ergeht der Bescheid an Sie mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer.

Welche Grundstücksfläche wird zu Grunde gelegt/ angesetzt?

a) Grundstück liegt im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes
Begrenzungen der zu berücksichtigenden Grundstückstiefe sind in qualifiziert beplanten Gebieten im Anschlussbeitragsrecht unzulässig. Danach ist regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche baulich nutzbar und bevorteilt. -> Die gesamte Grundstücksfläche ist zu bemessen.

 

b) Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich
Sofern das Grundstück mit seiner gesamten Fläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und einheitlich genutzt werden kann, hat es wie ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in vollem Umfang Baulandqualität und insgesamt Vorteile durch die gebotene Möglichkeit zur Inanspruchnahme. -> Die gesamte Grundstücksfläche ist zu bemessen.

 

c) Grundstück liegt teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich
Flächenbegrenzungen sind bei sog. „Randbereichsgrundstücken“ erforderlich, um die durch eine Inanspruchnahmemöglichkeit bevorteilten Grundstücksteilflächen von den Teilflächen abzugrenzen, die dem Außenbereich zuzuordnen und somit nicht baulich nutzbar sind (z. B. in Ortsrandlagen, Übergang Innen- und Außenbereich) und daher keinen Vorteil haben. -> Nur die dem Innenbereich zuzuordnende Fläche wird bemessen.

 

d) Grundstück liegt im Außenbereich
Diese werden nur dann beitragsrelevant, wenn sie die öffentliche Einrichtung tatsächlich nutzen. Hier ist mangels Baulandqualität nicht von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Vielmehr ist zur Feststellung der bevorteilten Fläche eine Teilfläche zu ermitteln. Diese richtet sich nach der Grundfläche der an die Einrichtung angeschlossenen Baulichkeit. -> Nur die tatsächlich bebaute Teilfläche im Außenbereich ist zu bemessen.

Was bedeutet „Wirtschaftliche Einheit mehrerer Grundstücke?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil v. 12. Dezember 1986 (8 C 9.86 NVWZ 1987, 420) entschieden, dass für mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers dann eine wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, wenn ansonsten ein (wohl selbständig nicht, aber zusammen mit einem anderen Grundstück bebaubares) Buchgrundstück beitragsfrei bliebe.

Auf welcher Grundlage erfolgt die Einordnung der Grundstücke a – d?

Grundlage für die Festsetzung sind die Ortsteilpläne des Flächennutzungsplans bzw. Festlegungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen und Abrundungs- und Ergänzungssatzungen.

Wie wird der Nutzungsfaktor festgelegt?

Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse. Diese bemessen sich in unbeplanten Gebieten an der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Teilflächenabgrenzung vorliegen?

Die Abgrenzung von Teilflächen ist dort möglich, wo die Grundstücksfläche das zulässige Maß der Bebauung überschreitet bzw. diese Teilflächen nicht baulich nutzbar im Sinne der Baunutzungsverordnung sind.

Die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung regelt § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach beträgt die Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) für Dorf- und Mischgebiete  (MD, MI) 0,6; für Wohngebiete (WA, WR) 0,4. Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Bei der Ermittlung der Grundfläche sind neben der Bebauung und deren Abstandsflächen auch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahren mitzurechnen.

Wie kann ich Widerspruch einlegen?

Zur Anhörung kann noch kein rechtskräftiger Widerspruch eingelegt werden. Nach Erhalt des Beitragsbescheides haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 1 Monat nach Zugang Widerspruch bei der Gemeinde Klipphausen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Gemeinde Klipphausen

Talstraße 3

01665 Klipphausen

Telefon: +49 35204 217 0

Telefax: 035204 217 29

E-Mail: gemeindeverwaltung@klipphausen.de

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