a) Grundstück liegt im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes
Begrenzungen der zu berücksichtigenden Grundstückstiefe sind in qualifiziert beplanten Gebieten im Anschlussbeitragsrecht unzulässig. Danach ist regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche baulich nutzbar und bevorteilt. -> Die gesamte Grundstücksfläche ist zu bemessen.
b) Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich
Sofern das Grundstück mit seiner gesamten Fläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und einheitlich genutzt werden kann, hat es wie ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in vollem Umfang Baulandqualität und insgesamt Vorteile durch die gebotene Möglichkeit zur Inanspruchnahme. -> Die gesamte Grundstücksfläche ist zu bemessen.
c) Grundstück liegt teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich
Flächenbegrenzungen sind bei sog. „Randbereichsgrundstücken“ erforderlich, um die durch eine Inanspruchnahmemöglichkeit bevorteilten Grundstücksteilflächen von den Teilflächen abzugrenzen, die dem Außenbereich zuzuordnen und somit nicht baulich nutzbar sind (z. B. in Ortsrandlagen, Übergang Innen- und Außenbereich) und daher keinen Vorteil haben. -> Nur die dem Innenbereich zuzuordnende Fläche wird bemessen.
d) Grundstück liegt im Außenbereich
Diese werden nur dann beitragsrelevant, wenn sie die öffentliche Einrichtung tatsächlich nutzen. Hier ist mangels Baulandqualität nicht von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Vielmehr ist zur Feststellung der bevorteilten Fläche eine Teilfläche zu ermitteln. Diese richtet sich nach der Grundfläche der an die Einrichtung angeschlossenen Baulichkeit. -> Nur die tatsächlich bebaute Teilfläche im Außenbereich ist zu bemessen.