Auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Landkreis Meißen als untere Wasserbehörde eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern.

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